VfGH kippt Strafe für Putin-Maske und hält Abstandszonen vor Parlamenten aufrecht

23.03.2026


Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Demonstrationsrecht in zwei aktuellen Entscheidungen präzisiert und dabei sowohl die Meinungsfreiheit gestärkt als auch bestehende Beschränkungen rund um Parlamentssitze bestätigt. In einem Fall stellten die Richter klar, dass das Tragen einer Maske – etwa mit den Gesichtszügen des russischen Präsidenten Wladimir Putin – als Stilmittel politischer Meinungsäußerung zulässig sein kann. In einem zweiten Fall bekräftigte das Höchstgericht die Gültigkeit der sogenannten Bannmeile rund um den Vorarlberger Landtag, auch während einer Sitzungspause.

Ausgangspunkt der ersten Entscheidung war eine Protestaktion während des ORF-„Sommergesprächs“ im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Ein Mann hatte im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert - from Putin, with love! Dein Vladimir!“ gezeigt und dazu eine Putin-Maske getragen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wertete dies als Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst bestätigt wurde.

Der VfGH hob diese Entscheidung nun auf. Das Tragen der Putin-Maske sei im konkreten Kontext als kritische Stellungnahme zur Haltung der FPÖ und ihres Obmanns zur russischen Politik zu verstehen, heißt es in der Begründung. Eine Maske zu tragen sei als „Stilmittel der freien Meinungsäußerung“ erlaubt, solange der politische Ausdruck im Vordergrund stehe. Die Bestrafung verletze daher das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Höchstgericht stellte damit klar, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht schematisch angewendet werden darf, wenn ein erkennbarer politischer Aussagegehalt vorliegt.

Weniger Spielraum ließ der VfGH hingegen bei Versammlungen in unmittelbarer Nähe zu gesetzgebenden Körperschaften. In einem zweiten Verfahren bestätigten die Richter eine Geldstrafe gegen einen Mann, der im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag an einer Demonstration teilgenommen hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts gilt die Bannmeile rund um Landtage und andere Parlamente auch dann, wenn deren Sitzungen nur unterbrochen sind. Die verfassungsrechtliche Prüfung ergab, dass diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sei. Damit sendet der VfGH ein doppeltes Signal: Politischer Protest genießt weiten Schutz in Form und Ausdruck – stößt aber an klare Grenzen, wenn es um den unmittelbaren Schutz des parlamentarischen Betriebs geht.

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Ermittlungen nach Toxin-Funden: Foodwatch erhöht Druck auf Babynahrungs-Hersteller

23.03.2026


Im Skandal um mit dem Toxin Cereulid verunreinigte Babynahrung hat die Konsumentenschutzorganisation Foodwatch in Österreich Strafanzeige gegen Nestlé und Danone eingebracht. Die Anzeige ging bei der Staatsanwaltschaft Wien ein und richtet sich gegen die österreichischen Ableger der beiden Konzerne. Im Raum steht der Verdacht, dass die Unternehmen die Öffentlichkeit zu spät über kontaminierte Produkte informiert und damit Säuglinge einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt haben könnten.

Foodwatch spricht von möglichen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben. Konkret geht es um den Verdacht des Inverkehrbringens gesundheitsgefährdender Lebensmittel sowie um mögliche Körperverletzung durch Unterlassung. Sieben betroffene Familien haben sich der Strafanzeige angeschlossen; ihre Kinder zeigten nach dem Konsum der Babynahrung Symptome wie Erbrechen und Durchfall, einige mussten im Krankenhaus behandelt werden. Nach Angaben der Organisation melden sich laufend weitere Eltern mit Verdachtsfällen.

Laut der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) wurden den österreichischen Behörden mit Stand 12. März insgesamt 14 Erkrankungsfälle im Zusammenhang mit dem Toxin Cereulid gemeldet. Drei Fälle gelten als bestätigt, elf als wahrscheinlich. Betroffen waren Kinder im Alter zwischen zwei Wochen und drei Jahren; nach Behördenangaben sind sie inzwischen alle wieder genesen. Foodwatch verweist darüber hinaus auf mindestens 76 Kinder, die Symptome entwickelt haben sollen. Seit Anfang Februar gilt in Wien für bestimmte Produkte ein Verkaufsstopp.

Im Zentrum der Kritik steht die Frage, ob die Hersteller ihren Informationspflichten rechtzeitig nachgekommen sind. Nach geltender Rechtslage tragen Unternehmen die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Lebensmittel und müssen bei erkannten Risiken unverzüglich die Behörden informieren und Rückrufe einleiten. Foodwatch betont, dass bei Säuglingsnahrung keinerlei Spielraum für Verzögerungen bestehe. Der Fall hat längst eine internationale Dimension: Seit Dezember wurden betroffene Produkte nach Angaben der Organisation weltweit in mehr als 60 Länder geliefert. Weitere rechtliche Schritte in Bezug auf mögliche Schäden bei Betroffenen werden von Foodwatch derzeit geprüft.